Bundesschatzbriefe
sind Wertpapiere der Bundesrepublik Deutschland, die nicht
an der Börse gehandelt werden. Es gibt zwei
unterschiedliche Versionen hiervon: Typ A und Typ B.
Gemeinsam ist beiden die Mindestanlagesumme von 50
Euro.
Bei Bundesschatzbriefe Typ A beträgt die
Laufzeit 6 Jahre. Die Zinsen werden jährlich an den
Anleger ausgezahlt. Ab dem 1. Juni 1999 kann auf Wunsch
auch die Wiederanlage der Zinsen in neue
Bundesschatzbriefe vereinbart werden.
Bei
Bundesschatzbriefe Typ B beträgt die Laufzeit 7
Jahre. Die Zinsen werden automatisch neu angelegt. Nach 7
Jahren gibt es den vollen Kaufpreis zurück und die Zinsen
mit Zinseszinsen werden ausgezahlt.
Zinsplan: Das besondere an der Art der Zinszahlung
ist bei Bundesschatzbriefen, daß die Zinsen nach einem
festgelegten Plan steigen. Das ist vergleichbar mit den
Bonus-Sparprogrammen der Banken und Sparkassen. Je länger
man die Anlage hält, um so höhere Renditen ergeben sich.
Verfügbarkeit: Bundesschatzbriefe muss man nicht
über die gesamte Laufzeit behalten. Nach Ablauf des
ersten Laufzeitjahres kann man sie täglich zurückgeben.
Jedoch je Anleger höchstens im Wert von 5.000 Euro (ohne
Zinsen) innerhalb von 30 Tagen. Die Frist von 1 Jahr gilt
ab Beginn der Laufzeit nicht ab Beginn des Erwerbs. Möglich
ist auch die Übertragung auf Dritte (Weiterverkauf).
Risiko: Keines
Wertrechte: Man erhält keine gedruckten
Wertpapierurkunden, sondern lediglich eine Kaufbestätigung
und einen Kontoauszug von der Bundeswertpapier-Verwaltung,
die für die Verwaltung zuständig ist.
Kaufstellen: Alle Banken, Sparkassen,
Landeszentralbanken
Kosten: Kauf und Verkauf ist bei Abwicklung
über die Bundeswertpapier-Verwaltung gebührenfrei.
Gleiches gilt für die Verwaltung (Überweisung der
Zinsen; Einlösung bei Fälligkeit; vorzeitige Rückgabe),
insofern alles über die Bundeswertpapier-Verwaltung
abgewickelt wird. - Sollten Sie jedoch Ihre Hausbank mit
der Aufbewahrung beauftragen, berechnet diese die
bankhausspezifischen Gebühren.
Besteuerung: Die
Zinsen stellen Einkommen dar und unterliegen demnach der
Einkommensteuer. Dabei gilt: Kapital-Erträge, die den vom
Gesetzgeber festgelegten Steuer-Freibetrag nicht überschreiten,
bleiben steuerfrei.
Zeitpunkt der Besteuerung: Bundesschatzbrief Typ A:
Jährlich ; Typ B: Am Ende der Laufzeit oder bei
vorzeitiger Rückgabe
Zinsabschlag: Wird ein Freistellungsauftrag
erteilt, entfällt bis zur Höhe des jährlichen
Freibetrages der Zinsabschlag. Für Zinsen, für die kein
Freistellungsauftrag erteilt wurde sowie für Zinsen, die
den Freibetrag überschreiten, werden
pauschal 25 Prozent an die Staatskasse abgeführt.
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