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Meinungsfreiheit contra Gegendarstellung

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Jeder hat sicherlich schon einmal vom Recht auf Meinungsfreiheit gehört. In der Verfassung der Bundesrepublik, dem Grundgesetz (GG), wurde Artikel 5 als Grundlage der Meinungs- und Informationsfreiheit verankert.   Darin heißt es: 

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu  äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehr

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Auch wenn die Verfassung die journalistische Arbeit im GG besonders schützt, gelten auch und besonders für journalistisch tätige Menschen die allgemeinen Gesetze. Wer journalistisch tätig ist, hat somit keinen Freibrief für eine Tätigkeit im rechtsfreien Raum.
Vielmehr unterliegen solche Personen einer besonderen Verantwortung, denn schon im antiken Griechenland war bekannt, dass das Wort bisweilen eine schärfere Waffe ist als das Schwert.

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Drei juristische Bereiche sollten bei jeder journalistischen Betätigung berücksichtigt werden: 

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- Das Presserecht   (z.B. das Recht auf Gegendarstellung)
- Das Bürgerliche Recht [BGB]   (hier sind die Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz geregelt)
- Das Strafrecht ( hier sind die Beleidigungstatbestände geregelt)

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Während die wenigsten Menschen, die für Ihren Verein oder Ihre Firma Öffentlichkeitsarbeit betreiben, jemals mit dem Strafrecht oder dem BGB in Kontakt gelangen werden, ist das Presserecht und hier insbesondere das Recht auf Gegendarstellung ein durchaus gebräuchliches Mittel, um fehlerhafte und falsche Aussagen zu korrigieren.

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Daher soll die Gegendarstellung an dieser Stelle ein bisschen ausführlicher behandelt werden:

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Das Recht der Gegendarstellung ist in den Pressegesetzen der Länder geregelt. Zwar variiert der Wortlaut der Gesetze von Bundesland zu Bundesland, doch stimmen die Regelungen im Wesentlichen überein. Dennoch empfiehlt sich in jedem Fall ein Blick in das entsprechende Landesgesetz.
Die Gegendarstellung gibt einem Betroffenen (und niemandem anders!) das Recht, sich zu einem Beitrag zu äußern. Dabei muss der Betroffene nur behaupten, dass die Berichterstattung falsch war. Beweisen muss er den Tatbestand nicht.

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Wichtig ist jedoch, dass der Betroffene eine formal korrekte Gegendarstellung verfasst. Zum Abdruck der unveränderten Gegendarstellung sind der verantwortliche Redakteur bzw. bei Printmedien der Verleger verpflichtet. Dabei gilt der Grundsatz “Ganz oder gar nicht”. Jedoch darf die Gegendarstellung nicht länger sein als der (augenscheinlich) falsche Artikel. Auch hat man keinen Anspruch darauf, an welche Stelle die Gegendarstellung abgedruckt wird. 
Die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung entfällt, wenn die Gegendarstellung die formellen Voraussetzungen (wichtig: sie muss eigenhändig unterschrieben werden!) nicht erfüllt oder offensichtlich unwahr ist.

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Übrigens: Mit einer Gegendarstellung können nur Tatsachenbehauptungen angegriffen werden. Die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung (= Werturteil) und Tatsachenbehauptung ist jedoch oft sehr schwierig. Generell gilt die Faustregel: Alles, was beweisbar ist, ist eine Tatsachenbehauptung. Alles, was Ausdruck der persönlichen Beurteilung ist, ist eine Meinungsäußerung. Und letztere kann nicht mittels einen Gegendarstellung richtiggestellt werden.

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Und noch etwas gilt es zu beachten:

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Nicht alles, was von Rechts wegen zulässig wäre, ist auch ethisch vertretbar. Deshalb hat der Presserat die Publizistischen Grundsätze, den sogenannten Pressekodex, aufgestellt. Darin finden sich Regeln für die tägliche Arbeit der Journalisten, die die Wahrung der journalistischen Berufsethik sicherstellen, so z.B.:

- Achtung vor der Wahrheit und Wahrung der Menschenwürde
- Gründliche und faire Recherche
- Klare Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
- Achtung von Privatleben und Intimsphäre
- Vermeidung unangemessen sensationeller Darstellung von Gewalt u. Brutalität

Ergänzt werden die Grundsätze durch zusätzliche Richtlinien, die aufgrund aktueller Entwicklungen und Ereignisse ständig fortgeschrieben werden.

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