|
Meinungsfreiheit
contra Gegendarstellung
|
|
ff
|
| Jeder
hat sicherlich schon einmal vom Recht auf Meinungsfreiheit
gehört. In der Verfassung der Bundesrepublik, dem
Grundgesetz (GG), wurde Artikel 5 als Grundlage
der Meinungs- und Informationsfreiheit verankert.
Darin heißt
es: |
|
kk
|
| (1)
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt. |
|
ff
|
| (2)
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze
der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehr |
|
xs
|
| Auch
wenn die Verfassung die journalistische Arbeit im GG
besonders schützt, gelten auch und besonders für
journalistisch tätige Menschen die allgemeinen Gesetze. Wer
journalistisch tätig ist, hat somit keinen Freibrief für
eine Tätigkeit im rechtsfreien Raum. |
| Vielmehr
unterliegen solche Personen einer besonderen Verantwortung,
denn schon im antiken Griechenland war bekannt, dass das Wort
bisweilen eine schärfere Waffe ist als das Schwert. |
|
dd
|
| Drei
juristische Bereiche sollten bei jeder journalistischen
Betätigung berücksichtigt werden: |
|
dd
|
| - Das
Presserecht (z.B. das Recht auf Gegendarstellung) |
| - Das Bürgerliche
Recht [BGB] (hier sind die Ansprüche auf
Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz geregelt) |
| - Das
Strafrecht ( hier sind die Beleidigungstatbestände geregelt) |
|
dd
|
| Während
die wenigsten Menschen, die für Ihren Verein oder Ihre Firma
Öffentlichkeitsarbeit betreiben, jemals mit dem Strafrecht
oder dem BGB in Kontakt gelangen werden, ist das Presserecht
und hier insbesondere das Recht auf Gegendarstellung ein
durchaus gebräuchliches Mittel, um fehlerhafte und falsche
Aussagen zu korrigieren. |
|
dd
|
| Daher
soll die Gegendarstellung an dieser Stelle ein bisschen
ausführlicher behandelt werden: |
|
gtg
|
| Das
Recht der Gegendarstellung ist in den Pressegesetzen der Länder
geregelt. Zwar variiert der Wortlaut der Gesetze von
Bundesland zu Bundesland, doch stimmen die Regelungen im
Wesentlichen überein. Dennoch empfiehlt sich in jedem Fall
ein Blick in das entsprechende Landesgesetz. |
| Die
Gegendarstellung gibt einem Betroffenen (und niemandem
anders!) das Recht, sich zu einem Beitrag zu äußern. Dabei
muss der Betroffene nur behaupten, dass die Berichterstattung
falsch war. Beweisen muss er den Tatbestand nicht. |
|
dd
|
| Wichtig
ist jedoch, dass der Betroffene eine formal korrekte
Gegendarstellung verfasst. Zum Abdruck der unveränderten
Gegendarstellung sind der verantwortliche Redakteur bzw. bei
Printmedien der Verleger verpflichtet. Dabei gilt der
Grundsatz “Ganz oder gar nicht”. Jedoch darf die
Gegendarstellung nicht länger sein als der (augenscheinlich)
falsche Artikel. Auch hat man keinen Anspruch darauf, an
welche Stelle die Gegendarstellung abgedruckt wird. |
| Die
Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung entfällt,
wenn die Gegendarstellung die formellen Voraussetzungen
(wichtig: sie muss eigenhändig unterschrieben werden!) nicht
erfüllt oder offensichtlich unwahr ist. |
|
gg
|
| Übrigens:
Mit einer Gegendarstellung können nur Tatsachenbehauptungen
angegriffen werden. Die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung
(= Werturteil) und Tatsachenbehauptung ist jedoch oft sehr
schwierig. Generell gilt die Faustregel: Alles, was beweisbar
ist, ist eine Tatsachenbehauptung. Alles, was Ausdruck der
persönlichen Beurteilung ist, ist eine Meinungsäußerung.
Und letztere kann nicht mittels einen Gegendarstellung
richtiggestellt werden. |
|
ii
|
| Und
noch etwas gilt es zu beachten: |
|
cddd
|
Nicht
alles, was von Rechts wegen zulässig wäre, ist auch ethisch
vertretbar. Deshalb hat der Presserat die Publizistischen
Grundsätze, den sogenannten Pressekodex, aufgestellt. Darin
finden sich Regeln für die tägliche Arbeit der Journalisten,
die die Wahrung der journalistischen Berufsethik
sicherstellen, so z.B.:
- Achtung vor der Wahrheit und Wahrung der Menschenwürde
- Gründliche und faire Recherche
- Klare Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
- Achtung von Privatleben und Intimsphäre
- Vermeidung unangemessen sensationeller Darstellung von
Gewalt u. Brutalität
Ergänzt werden die Grundsätze durch zusätzliche
Richtlinien, die aufgrund aktueller Entwicklungen und
Ereignisse ständig fortgeschrieben werden. |